Deckung durch Haftpflichtversicherung
derPlan 10/2015, Seite 13 - ArchIng
Gemäß § 62 Versicherungsvertragsgesetz obliegt dem Versicherungnehmer eine sogenannte Rettungspflicht. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Verletzt der Versicherungnehmer diese "Rettungspflicht" vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung befreit. In der Praxis führen zumeist viele kleine Unregelmäßigkeiten zu einem konkreten Schaden. So hat ein mit der Planung und ÖBA beauftragter Ziviltechniker im Anlassfall eine Steinschlichtung geplant und deren Ausführung beaufsichtigt. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass die Steinschlichtung nicht dem Stand der Technik entspricht und ihre Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dies hätte in der Planung, der Ausführung und der späteren Abnahme duch die ÖBA auffallen müssen. Letztlich musste die Stützmauer kostenintensiv saniert werden, wobei der Versicherer einen Verstoß gegen die Rettungspflicht ortete und sich seiner Leistungspflicht entziehen wollte. Der OGH stellte dazu fest, dass mehrfach die vertraglichen Verpflichtungen verletzt wurden, indem Planung und ÖBA nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden (OGH 29.10.2014, 7 Ob 108714d). Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 62 VersVG qualifiziert werden. Damit ist klargestllt, dass kleinere Verletzungen der Rettungspflicht keinen Freibrief für den Versicherer darstellen. Ein Versicherungsfall tritt üblicherweise erst bei nicht pflicht-/ordnungsgemäßer Auftragserfüllung ein; ein gewisses Maß an Fahrläsigkeit ist daher wohl stets vorausgesetzt.