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VfGH: Pflicht zur Klärung der Auftraggebereigenschaft als Voraussetzung der Zuständigkeit nach dem WVRG

 

VfGH 2.3.2026, E 366/2025 in ZVB, Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht (MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH)

Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich war ein Nachprüfungsantrag vor dem Verwaltungsgericht Wien gegen die Bestattung Wien GmbH. Wesentlicher Streitpunkt war die Frage, ob die AG überhaupt dem BVergG unterliegt oder nicht. Ohne diese wesentliche Vorfrage zu klären, wies das VGW den Nachprüfungsantrag aus anderen (formalen) Gründen als unzulässig zurück; konkret, weil der Abschluss der Rahmenvereinbarung bereits erfolgt und daher ausschließlich ein Feststellungsantrag zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht – wegen der bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung – lediglich bei Vorliegen eines (inhaltlich) zulässigen Feststellungsantrags zur Prüfung, ob die AG öff AG iSd BVergG ist oder nicht, verpflichtet sei. Zuvor stellte das VGW im Beschluss fest, dass die AG ein „Vergabeverfahren sui generis“ durchgeführt hätte. Der VfGH hob den Beschluss des VGW wegen Verletzung der ASt in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Das VGW war im konkreten Fall verpflichtet, bereits vorab zu klären, ob der Beschaffungsvorgang der AG in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG fällt, da anderenfalls die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben wäre.

Praxishinweis

Bestehen Zweifel an der öffentlichen Auftraggebereigenschaft iSd BVergG, ist diese von den Verwaltungsgerichten im Zuge der Zuständigkeitsprüfung zwingend als Vorfrage zu klären.

Glosse

Die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag (hier gegenständlich nach dem WVRG) setzt voraus, dass ein Vergabeverfahren im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG vorliegt. Mit der gegenständlichen Entscheidung stellt der VfGH klar, dass dementsprechend allem voran (va im Bestreitungsfall) zwingend die Prüfung zu erfolgen hat, ob die Antragsgegnerin öffentliche AG iS des BVergG ist oder nicht.

Im gegenständlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die „inhaltliche Prüfung“, ob die AG öff AG iSd BVergG ist oder nicht, gänzlich bewusst unterlassen, in einem weiteren Schritt allerdings den Nachprüfungsantrag als unzulässig erachtet und diesen aus formalen Gründen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte nämlich festgestellt, dass das gegenständliche Vergabeverfahren durch Abschluss der Rahmenvereinbarung bereits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens beendet und daher nur ein Feststellungsantrag gem § 28 WVRG zulässig gewesen sei – die genaue Prüfung der Auftraggebereigenschaft der AG als öff AG iSd BVergG hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber einen zulässigen Feststellungsantrag vorausgesetzt. Damit hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung getroffen, ohne die Zuständigkeitsfrage zu klären. Nach Auffassung des VfGH ist ein solches Vorgehen unzulässig: Die Frage der Auftraggebereigenschaft ist keine bloß „nachgelagerte“ materielle Frage, sondern Voraussetzung der (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit. Indem das Verwaltungsgericht diese Vorfrage ausdrücklich offenließ, aber dennoch den Antrag behandelte und zurückwies, verletzte es das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der ASt auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG.

Die Entscheidung stellt klar, dass sich Verwaltungsgerichte nicht durch eine „formale Abkürzung“ der Zuständigkeitsprüfung entziehen können. Insb kann etwa – wie gegenständlich – die Frage, ob ein Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist (und daher allenfalls nur mehr ein Feststellungsverfahren zulässig wäre), erst dann relevant werden, wenn feststeht, dass der ASt überhaupt vergaberechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen oder nicht. Liegt der Beschaffungsvorgang der AG nämlich nicht im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig; in einem solchen Fall steht einem allfälligen Nachprüfungsantrag allem voran die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Bestehen Zweifel an der öff Auftraggebereigenschaft, ist diese von den Verwaltungsgerichten daher zwingend als Vorfrage zu klären. Die Entscheidung stärkt damit zu Recht die verfassungsrechtliche Kontrolle der Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit und nimmt die Vergabekontrollgerichte in die Pflicht, ihren Prüfungsumfang sorgfältig an den verfassungsrechtlichen Grenzen auszurichten. Für Bieter bedeutet dies zugleich größere Rechtssicherheit, wenn AG bei vergaberechtswidrigen Vorgängen behaupten, nicht dem BVergG zu unterliegen. Bloß weil sich eine Auftragsvergabe nicht an vergaberechtlichen Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht messen lassen muss, liegt kein rechtfreier Raum vor. Unterliegt der Beschaffungsvorgang nicht dem Vergaberecht, fällt dieser in den Geltungsbereich des Privatrechts und damit der Zivilgerichtsbarkeit. Auch unter diesen Voraussetzungen kann ein rechtsschutzsuchender Bieter fragwürdige Vorgänge überprüfen lassen.

 
Sandro Huber