EuGH: Keine Auftragsänderung nach vollständiger Leistungserbringung
ZVB 2026/101
EuGH 4.6.2026, C-820/24, in ZVB, Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht (MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH)
Sachverhalt
Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) vergab nach Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens einen Bauauftrag über Elektroinstallationsarbeiten für die HAK I Salzburg (Auftrags wert rd € 675.000,–). Aufgrund eines nachträglichen, unvorhersehbaren Ereignisses (Brand) und der dadurch erforderlich gewordenen Änderung des Sanierungskonzepts wurden wesentliche Teile des ursprünglichen Auftrags abbestellt. Nach Fertigstellung der verbliebenen Leistungen, deren Abnahme sowie der Legung der Schlussrechnung vereinbarten die Vertragsparteien, dass die AN anstelle einer Nachteilsabgeltung für die entfallenen Leistungsteile weitere Elektroinstallationsarbeiten ausführen sollte – konkret in der HAK II in Salzburg. Diese von einem Erfüllungsort zum anderen Erfüllungsort verschobenen Leistungen wurden ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vergeben.
Die Strominator Elektro GmbH beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Vergabe vor dem BVwG. Das BVwG legte dem EuGH insb die Frage vor, ob ein öff Auftrag iSd Art 72 RL 2014/24/EU auch dann noch „während seiner Laufzeit“ geändert werden kann, wenn die vertraglichen Leistungen bereits vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet, das Entgelt vom AG jedoch noch nicht bezahlt wurde.
Praxishinweis
Ist ein Bauauftrag durch den AN erfüllt und darüber Rechnung gelegt worden, kann das vertraglich geschuldete Leistungsziel nicht mehr gem § 365 BVergG geändert werden. Es handelt sich dann nicht mehr um einen Vertrag während „aufrechter“ Laufzeit.
Glosse
Auf den ersten Blick behandelt das EuGH-Urteil lediglich die Auslegung der Wendung „während der Laufzeit eines Auftrags“ in Art 72 RL 2014/24/EU. Tatsächlich beantwortet der EuGH jedoch eine für die Praxis bedeutsame Vorfrage: Bis zu welchem Zeitpunkt kann sich ein öff AG überhaupt auf die vergaberechtlichen Vorschriften über Vertragsänderungen berufen?
Eingangs hielt der EuGH zunächst fest, dass er trotz Ansiedlung des Sachverhalts im Unterschwellenbereich zuständig ist, weil § 365 BVergG 2018 – die nationale Umsetzungsnorm zu Art 72 RL 2014/24/EU – unabhängig vom Auftragswert auf sämtliche öff Aufträge anwendbar ist und damit eine unmittelbare und unbedingte Bezugnahme auf das Unionsrecht vorliegt.
Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens war die Argumentation der AG im Feststellungsverfahren vor dem BVwG, wonach der ursprüngliche Bauauftrag trotz vollständiger Leistungserbringung, Abnahme und Legung der Schlussrechnung „vergaberechtlich“ noch als laufend anzusehen gewesen sei, weil die Schlussrechnung noch nicht beglichen worden sei. Unter dieser Prämisse sollte geprüft werden, ob die spätere Beauftragung weiterer Leistungen als zulässige Vertragsänderung nach Art 72 RL 2014/24/EU qualifiziert werden kann. Dieser Argumentation folgt der EuGH nicht. Er stellt zu Recht klar, dass die Laufzeit des Vertrags mit der vollständigen Erbringung der Leistungen, deren endgültiger Abnahme und der Legung der Schlussrechnung endet. Eine noch offene Zahlungspflicht des AG vermag die Laufzeit des Auftrags nicht zu verlängern. Der EuGH hebt dabei insb hervor, dass andernfalls der öff AG den zeitlichen Anwendungsbereich des Art 72 RL 2014/24/EU durch bloßes Hinauszögern der Zahlung einseitig – nach seinen Belieben – verlängern könnte. Dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der Bestimmung und ihrer gebotenen engen Auslegung.
Bemerkenswert ist, dass der EuGH die vergaberechtliche „Laufzeit“ eines öff Auftrags von dessen zivilrechtlichem Fortbestand entkoppelt. Obwohl die Zahlungspflicht als zivilrechtliche Hauptleistungspflicht des AG noch ausstand, qualifizierte der EuGH den Vertrag vergaberechtlich nicht mehr als „laufend“. Maßgeblich ist nach Ansicht des EuGH vielmehr der Abschluss der Auftragsausführung durch vollständige Leistungserbringung, Abnahme und Legung der Schlussrechnung. Dies ist ein leuchtend, zumal mit vollständiger Leistungserbringung seitens des AN der Vertrag für diesen de facto erledigt und damit aus dessen Sicht beendet ist. Eine Änderung der bereits vollständig erbrachten Leistung kommt damit nicht mehr in Frage. Zudem ist uE fraglich, ob tatsächlich bereits eine (fällige) Schlussrechnung zwingend vorliegen muss. In konsequenter Betrachtung muss eine Vertragsänderung iSd § 365 BVergG auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Rechnungslegung bereits objektiv möglich wäre.
Auffallend ist, dass diese neue vergaberechtliche Rsp deutliche Parallelen zur zivilrechtlichen stRsp iZm der Schlussrechnungslegung bei Werkverträgen aufweist. Im ggstdl Fall führt der EuGH nämlich aus, dass der AG den zeitlichen Anwendungsbereich des Art 72 RL 2014/24/EU nicht durch Hinauszögern der Zahlung einseitig – nach seinen Belieben – verlängern darf. Umgekehrt kann ein Werkunternehmer nicht durch Hinauszögern seiner Schlussrechnungslegung die Verjährung seiner Forderungen beliebig hinauszögern (RIS-Justiz RS0034206). In der gemeinsamen Schnittmenge liegen daher die wechselseitigen Handlungspflichten wie die Schlussrechnungslegung und deren Bezahlung, beides zum objektiv ehest möglichen Zeitpunkt.
Die Entscheidung des EuGH stärkt einerseits den Ausnahmecharakter des Art 72 RL 2014/24/EU – und damit des § 365 BVergG – und setzt damit der Praxis, den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgrund ausstehender Zahlungen zeitlich auszu dehnen, klare Grenzen. Folglich ist Art 72 RL 2014/24/EU als Instrument zur Bewältigung von Änderungen während der Auftragsausführung zu sehen, nicht hingegen zur nachträglichen Umgestaltung bereits abgewickelter Beschaffungsvorgänge. Ob das BVwG die Vergabe im Ausgangsverfahren in weiterer Folge als vergaberechtswidrig qualifiziert, bleibt abzuwarten.